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Welche Abfälle getrennt werden müssen
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, folgende Abfallarten getrennt zu sammeln und vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle, einschließlich Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik
Wann Ausnahmen gelten
Die getrennte Sammlung entfällt nur, wenn sie technisch nicht möglich ist, zum Beispiel weil auf der Baustelle kein Platz für weitere Container ist, oder wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann müssen die Gemische in der Regel einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die die Abfälle nachträglich sortiert. Das ist meist deutlich teurer als die Trennung vor Ort.
Dokumentation nicht vergessen
Wer Bauabfälle erzeugt, muss die getrennte Sammlung belegen können, etwa mit Lageplänen der Container, Fotos und Praxisbelegen wie Liefer- und Wiegescheinen. Auch eine Ausnahme muss begründet und dokumentiert werden. Die Unterlagen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
So klappt die Trennung auf der Baustelle
- Entsorgungskonzept mit Abfallarten, Mengen und Containerstandorten vor Baubeginn erstellen
- Container und Sammelbehälter eindeutig beschriften, am besten mit Bildern
- Sammelbehälter in den Geschossen aufstellen, damit niemand weite Wege hat
- Gewerke unterweisen und die Regeln in die Nachunternehmerverträge aufnehmen
- Container regelmäßig kontrollieren und Fehlwürfe sofort klären
- Wiegescheine und Nachweise laufend sammeln, nicht erst am Projektende
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.